Jugendkunstschule e. V.

Satzung

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahres

(1) Der Verein führt den Namen Jugendkunstschule e. V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Radebeul.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck und Ziel des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst, der Bildung und Erziehung, insbesondere in der Förderung des talentierten Nachwuchses vornehmlich auf dem Gebiet der Malerei, Grafik und Bildhauerei, sowie auch des Kunsthandwerks.

Die kommenden Generationen sollen ermuntert werden in der aktiven und passiven Ausübung der Bildenden Kunst eine lohnende und Erkenntnis fördernde Beschäftigung zu sehen.  Die Pflege dieser Fähigkeit soll, gegenüber anderen Interessen und Betätigungen der Jugend, wie Sport und Technik, im allgemeinen öffentlichen Ansehen gehoben werden.

Dieser Zweck wird erreicht mit der Durchführung von Kursen, Werkstattveranstaltungen, Ausstellungen, Vorträgen, Lobbyarbeit und publizistischer Tätigkeit.  

Betont wird dabei die Autonomie der künstlerischen Ausdrucksfindung und Wert gelegt auf die Abgrenzung von sozialtherapeutischen, soziokulturellen und freizeit-gestalterischem Anwendung der Künste.  

(2) Die verschiedenen Bereiche werden von Künstlern und Handwerkern mit entsprechender Ausbildung bzw. Qualifikation geleitet.

(3) Der Verein verfolgt in seiner Tätigkeit ausschließlich Ziele, die den humanistischen Grundwerten und der pluralen freiheitlichen Demokratie verpflichtet sind.  

§3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein ist eine Vereinigung von nicht geschlossener Mitgliederzahl. Die Mitgliedschaft erstreckt sich auf juristische Personen, die die Ziele des Vereins ideell, materiell oder finanziell unterstützen und fördern. Natürliche Personen können als Mitglied aufgenommen werden.

(2) Natürliche Personen, die sich bei der künstlerischen und pädagogischen Arbeit der Jugendkunstschule besondere Verdienste erworben haben, können als Ehrenmitglied ernannt werden.

(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung durch den Vorstand kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Eine Ablehnung der Mitgliederversammlung bedarf keine Begründung.

(4) Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Bei Ausschluss endet die Beitragspflicht erst mit dem Schluss des Geschäftsjahres. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vermögen des Vereins.

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung,

b) durch Austritt, der schriftlich erklärt werden muß,

c) durch Ausschluß. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das betroffene Mitglied ist zuvor vom Vorstand zu hören.

§6

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

(1) Die Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand

§7

Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn sie vom Vorstand oder von mindestens 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.

(4) Der Vorsitzende des Vereins leitet die Mitgliederversammlung. Im Verhinderungsfalle leitet diese sein Stellvertreter.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Mitglieder anwesend sind. Ehrenmitglieder fungieren mit beratender Stimme. Beschlüsse werden mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen (§11) und die Auflösung des Vereins (§129 mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmgleichheit gilt der Beschluß als nicht gefaßt.

(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(7) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1.  Wahl und Entlastung des Vorstandes

2.   die Entgegennahme und Bestätigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

3.   Satzungsänderungen

4.   Beschlußfassung über die Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen, Honoraren und Teilnehmerbeiträgen

5.   Beschlußfassung über den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan für das Folgejahr

6.    die jährliche Bestellung der Rechnungsprüfer

7.    Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§8

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Vertreter nach § 26 BGB sind der Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzende. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Die Wahl des Vorstands erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren, Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt.

(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder erfolgt in der betreffenden Periode eine Nachwahl, gleichermaßen sind Ergänzungswahlen möglich.

(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins sowie die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§9

Finanzierung

Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch öffentliche Zuschüsse, Beiträge, Aufnahmegelder, Umlagen, Spenden und andere finanzielle Mittel, soweit sie nicht dem gemeinnützigen Zweck des Vereins widersprechen.

§10

Protokollführung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind protokollarisch festzuhalten. Die Niederschriften sind von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§11

Satzungsänderungen

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die über die Satzungsänderung des Vereins beschließen soll, ist mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Für ihre Beschlußfassung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder notwendig.

§12

Auflösung des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist mit einer Frist von acht Wochen einzuberufen. Für ihre Beschlußfassung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder notwendig.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Kunst und Kultur.

(3) Die letzte Mitgliederversammlung bestimmt zwei Liquidatoren, die die Abwicklung und Abstimmung mit dem Finanzamt durchführen.

§13

Inkrafttreten

(1) Die Satzung wurde in dieser Form am 28. März 2017 von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen.

(2) Sie tritt mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Meißen, den 28. 03. 2017


Notiz: Die Eintragung ins Register des Amtsgerichtes Dresden erfolgte am 7. Juli 2017.